Meine Rechte
Hier finden Sie Antworten auf Ihre Fragen. Sie helfen Ihnen, die bestmögliche Entscheidung zu treffen. Rufen Sie das nächste Frauenhaus an, wenn Sie weitere Auskünfte brauchen, oder kontaktieren Sie direkt eine Anwältin oder einen Anwalt.
Habe ich das Recht, die Wohnung ohne die Erlaubnis meines Mannes zu verlassen?
- Ja. Im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (Art. 175) steht:
"Ein Ehegatte ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt so lange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist."Dies bedeutet, dass Sie das eheliche Heim ohne Voranmeldung verlassen dürfen, wenn Sie sich in Ihrer Integrität oder Sicherheit bedroht fühlen. Dies kann Ihnen bei einem Trennungs- oder Scheidungsantrag weder vorgeworfen werden, noch wird es Sie benachteiligen.
Ich habe kein Geld: Wie werde ich essen, wo wohnen?
- Geldmangel soll niemals ein Hinderungsgrund sein, sich in Sicherheit zu bringen!
- Nach dem Opferhilfegesetz (OHG) besteht die Möglichkeit, Hilfe zu bekommen. Ein Frauenhausaufenthalt, die erste Konsultation bei einer Anwältin /einem Anwalt, Transportkosten, Übersetzungskosten etc. können so finanziert werden. Diese Soforthilfe kann in Anspruch nehmen, wer Opfer einer Straftat geworden ist. Schläge, Drohungen, Nötigung, Verbrechen gegen die sexuelle Integrität sind Straftaten. Ihre Kinder können ebenfalls Soforthilfe erhalten, auch wenn sie nicht direkt betroffen sind. Mitarbeiterinnen von Frauenhäusern und Opferberatungsstellen sind Ihnen auf einfache und schnelle Art behilflich.
- Wenn Sie nicht Opfer im Sinne des OHG sind, werden die Frauenhausmitarbeiterinnen mit Ihnen auch andere Finanzierungsmöglichkeiten suchen, zum Beispiel via Sozialhilfe.
Ich bin Migrantin: werde ich meine Aufenthaltsbewilligung verlieren?
- Dieses Risiko besteht zwar, doch soll es Sie nicht davon abhalten, sich und Ihre Kinder in Sicherheit zu bringen!
- Das Risiko besteht nur, wenn Sie Ihre Bewilligung durch Familienzusammenschluss erhalten haben und wenn Ihr Mann die Bewilligung C oder B hat. Es gibt jedoch zahlreiche Ausnahmen, die von Ihrem Wohnkanton, Ihrer sozialen Situation, der Dauer Ihres Aufenthaltes in der Schweiz, dem Alter und der Bewilligung Ihrer Kinder abhängen. Eine Beratungsstelle oder eine Anwältin / ein Anwalt kann Ihnen Auskunft geben.
Was kann ich tun, um meine Rechte und die meiner Kinder zu schützen und die Gewalt meines Partners zu verhindern?
- Sie können die Polizei in Ihr Heim rufen. Bei schwerer Gewalt kann sie Ihren Mann bis zu 24 Stunden (kantonal unterschiedlich) auf den Polizeiposten mitnehmen. So haben Sie Zeit, die nötigen Schutzvorkehrungen zu treffen.
- Sie können eine Strafklage einreichen, damit der Täter vor Gericht bestraft wird und Sie gegebenenfalls für den erlittenen Schaden entschädigt werden.
- Sie können von Ihrem Hausarzt oder dem Spital eine Bestätigung der erlittenen Verletzungen verlangen.
- Sie können selber dringliche Massnahmen in einem Eheschutzverfahren beim Gericht Ihres Bezirkes beantragen. Ziel dabei ist, dass Ihr Mann das Heim verlassen muss, die Wohnung Ihnen zugeteilt wird wie auch das Sorgerecht für die Kinder, und dass Unterhaltsbeiträge festgelegt werden.

